Ablauf der Antragsfrist für den Austausch von Kaminöfen

Für Altanlagen mit dem Typschild 1.1.1975 bis 31.12.1984 müssen die Förderanträge gemäß Ziffer 4 der Richtlinie zum Förderprogramm bis spätestens 31.12.2016 beim Referat für Gesundheit und Umwelt (RGU) eingereicht werden, wenn die Anlage bis zum 31.12.2017 außer Betrieb zu nehmen ist.

Dies ist dann der Fall, wenn gemäß § 26 Abs. 1 und 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 1. BImSchV) der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte von 0,15 g pro Kubikmeter Staub und 4 g pro Kubikmeter CO bis zum 31.12.2013 nicht erbracht werden konnte.

Die Förderanträge finden Sie unter diesem Link  bei „Einzelfeuerstätten und Förderprogramm“ (die untersten vier pdfs).