Innung Spengler, Sanitär- und
Heizungstechnik München
Gabrielenstraße 3
80636 München
- Tel.:
- 089 - 12 15 89 - 0
- Fax:
- 089 - 12 15 89 - 99
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Schön, dass Sie ausbilden!
Hier erfahren Sie alles Wissenswerte über den Lehrvertrag in den Ausbildungsberufen Anlagenmechaniker/-in SHK und Spengler/-in für den Zuständigkeitsbereich München, Dachau und Fürstenfeldbruck.
Ausbildungsverordnung Anlagenmechaniker/in SHK
Ausbildungsverordnung Spengler/in (Klempner/in)
Ausbildungsverträge bekommen Sie in Papierform bei uns, oder Sie tragen die Daten auf der Homepage der Handwerkskammer (www.hwk-muenchen.de) unter Aus- und Weiterbildung => "Lehrvertrag online" direkt am PC ein und drucken den Vertrag dann aus - es müssen Ausbildungsbetrieb, der Auszubildende und ggf. der/die Personenberechtigte/n (bei Minderjährigen) unterschreiben.
Der Ausbildungsvertrag wird IMMER komplett bei uns in der Innung eingereicht, da wir als erste Prüfinstanz der Handwerkskammer "vorgeschaltet" sind und vorab den Vertrag prüfen und erfassen müssen. Erst danach reichen wir ihn an die HWK weiter (Verträge direkt an die HWK zu senden bringt, außer Zeitverlust, nichts). Der komplette Lehrvertrag umfasst 5 Hauptseiten ( Blatt 1+2 f. die HWK, Blatt 3 f. den Betrieb, Blatt 4 f. den Auszubildenden und Blatt 5 zur weiteren Verwendung (z.B. Kindergeldkasse)).
[Alle Betriebe außerhalb unseres Wirkungsbereiches senden den Lehrvertrag an ihre zuständige Innung od. Kreishandwerkerschaft!]
Wichtige Angaben im Lehrvertrag
Außer dem Namen und der Adresse des Auszubildenden benötigen wir unbedingt folgende Angaben:
Geburtsdatum und Geburtsort (!)
Telefon- oder Handynummer (!)
Nationalität
Schulabschluss
Von Ihrem Betrieb muss der zuständige Ausbilder mit Geburtsdatum und seiner Ausbildungsberechtigung genannt sein.
Der "übliche" Ausbildungsbeginn ist der 01. September.
Natürlich kann Ihr Azubi auch früher oder später anfangen, allerdings sollten Sie dann vorher Rücksprache mit der Berufsschule halten zw. Klasseneinteilung.
Bitte beachten Sie aber, dass ein Azubi, der z.B. erst im Dezember beginnt, nicht die Gesellenprüfung im Winter mit seinen Kollegen mitmacht, sondern erst in der folgenden Sommerprüfung berücksichtigt wird! Es sei denn, er kann wegen guter Leistungen verkürzen.
Über die Einschreibegebühr von EUR 25,- stellen wir Ihnen nach Vertragseingang eine Rechnung zum Überweisen.
Erstuntersuchung
Bei Auszubildenden, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, muss die Bescheinigung der ärztlichen Erstuntersuchung beigelegt werden. Es gilt nur die: "Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber" lt. §32 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Dieses Formular wird den Auszubildenden in ihrer zuletzt besuchten Regelschule (Hauptschule, Realschule etc.) ausgehändigt. Andere Bestätigungen/Attestierungen werden nicht anerkannt!
Vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres ist der Auszubildende verpflichtet, sich nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigung hierüber dem Ausbildenden vorzulegen (soweit das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist).
Über alle Änderungen bzgl. des Lehrvertrages (z.B. Kündigung, Aufhebung etc.) und auch Änderungen bez. Azubi (Adressänderung, Klassenwechsel in d. Berufsschule etc.) müssen wir in Kenntnis gesetzt werden!
Berufsschule
Bei der Berufsschule melden Sie Ihren Auszubildenden selber an. Anmeldeformulare bekommen Sie als Download über die jeweiligen Berufsschulen.
Probezeit
Die Probezeit beträgt mindestens 1 und maximal 4 Monate. Wir empfehlen die Maximalzeit zu nutzen!
Die Ausbildungszeit beträgt lt. Tarif 38,5 Std. pro Woche.
Regelausbildungszeit: 42 Monate (3,5 Jahre).
Ausbildungsvergütung
Ab 01.09.2010 gelten folgende Ausbildungsvergütungen (brutto):
im ersten Lehrjahr 500,- €
im zweiten Lehrjahr 530,- €
im dritten Lehrjahr 595,- €
im vierten Lehrjahr 650,- €
Urlaub
Die Urlaubsdauer richtet sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, dem Bundesurlaubsgesetz bzw. nach den gültigen Tarifverträgen. Der Ausbildende gewährt dem Auszubildenden Urlaub nach den geltenden Bestimmungen. Soweit nicht günstigere Urlaubsregelungen zur Anwendung kommen, besteht ein jährlicher Urlaubsanspruch
von mindestens 30 Werktagen, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
von mindestens 27 Werktagen, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
von mindestens 25 Werktagen, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist,
von mindestens 24 Werktagen, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat.
Anrechnung / Verkürzung der Ausbildungszeit
Im Lehrvertrag können schon Zeiten eingetragen werden, die das Lehrzeitende verkürzen (Kopie Nachweis dem Vertrag beilegen).
Man unterscheidet die"Kann"- und die "Muss"-Verkürzung.
Ein Berufsgrundschuljahr bzw. Berufsfachschule ist eine "Muss"-Verkürzung und verkürzt die Lehrzeit um 12 Monate.
Eine vorab abgeschlossene Berufsausbildung kann mit 12 Monaten verkürzt werden.
Der Abschluss des Abiturs (oder gleichwertig) kann mit 12 Monaten angerechnet werden.
Für die Mittlere Reife oder M-Zug können 6 Monate geltend gemacht werden.
Hat der Auszubildende bei einem anderen Betrieb die Ausbildung begonnen und muss den Betrieb wechseln (z.B.Geschäftsaufgabe) werden ihm die geleisteten Monate angerechnet.
Auf schriftlichen Antrag kann dann nochmal wegen guter Leistungen (Berufsschul-Noten in prüfungsrelevanten Fächern besser als 2,5) um 6 Monate verkürzt werden, nach Abschluss der Zwischenprüfung.
Und es kann nochmal 6 Monate verkürzt werden, wenn der Antrag auf vorzeitige Zulassung der Gesellenprüfung (rechtzeitig!) gestellt wird.
Insgesamt können bei einer Lehrzeitdauer von 3,5 Jahren maximal 18 Monate verkürzt werden, wenn Sie als Betrieb damit einverstanden sind.
Antrag auf Abkürzung der Ausbildungszeit
Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung
Massive Probleme während der Ausbildung - beiderseitig-
Für schwerwiegendere Problemlösung steht Ihnen und auch dem Auszubildenden unser Lehrlingswart, Herr Bernhard Vornehm, zur Seite.
Sollte dieser tatsächlich nicht weiterhelfen können, stellen Sie als Betrieb oder der Auszubildende einen "Antrag auf Schlichtung" bei uns in der Innung.
Diese sog. Schlichtungsverfahren sind einem arbeitsrechtlichen Gerichtsverfahren vorgeschaltet, d.h. ohne Schlichtung ist kein Gerichtsverfahren möglich.
Infos über Frau Pfefferlein: (089) 12 15 89-24.
Kündigung (§6)
1. Kündigung während der Probezeit
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhalten einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
2. Kündigungsgründe
Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden:
a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündiungsfrist (fristlos)
b) vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn er die Berufsausbildung ganz aufgeben (z.B. wieder auf die Schule geht) oder sich in einer anderen Berufssparte ausbilden lassen will (Branchenwechsel: z.B. er statt Anlagenmechaniker lieber Bäcker werden will).
Zeugnis (§7)
Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbil-dungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.
Für evtl. Fragen rund um das Ausbildungsverhältnis steht Ihnen Frau Martina Pfefferlein unter (089) 12 15 89-24 hilfreich zur Seite.
