Innung Spengler, Sanitär- und
Heizungstechnik München
Gabrielenstraße 3
80636 München
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Aufgaben eines Gutachters (Sachverständigen):
Allgemeine Zuständigkeit:
Für den allgemeinen Bestellungsumfang nach § 91 Abs. 1 Nr. 8 HwO ist es wichtig, dass der von einer Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige nur Gutachten über die Güte der von Handwerkern und vom handwerksähnlichen Gewerbe gelieferten Waren oder bewirkten Leistungen und über die Angemessenheit der Preise dieser gelieferten Waren oder bewirkten Leistungen erstellen darf.
Spezielle Zuständigkeit:
Durch das nach § 45 HwO geschaffene Berufsbild des Handwerks, für das der Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt wird, wird der spezielle Bestellungsumfang festgelegt. Die Berufsbilder sind allgemein in Arbeitsgebiete, Fertigkeiten und Kenntnisse gegliedert. Die Bestellung erfasst alle wesentlichen und unwesentlichen Teiltätigkeiten. Für das handwerksähnliche Gewerbe gibt es nur in einigen Fällen Tätigkeitsbeschreibungen, die zur Festlegung des Bestellungsumfangs herangezogen werden können. In den übrigen Fällen richtet sich der Bestellungsumfang nach der Branchenüblichkeit.
Form der Gutachtenerstattung:
Das Gutachten muss in der Regel schriftlich erstattet werden und eine ausreichende Begründung enthalten.
Bearbeitungszeit:
Das Gutachten sollte in einer Frist von 1-2 Monaten längstens schriftlich abgefasst werden.
Nach den Sachverständigenordnungen der Handwerkskammern im Bun- desgebiet ist die Regel, dass der handwerkliche Sachverständige seine Gutachtertätigkeit neben seinem Wirken im eigenen Handwerksbetrieb oder neben seiner Beschäftigung als Mitarbeiter in einem Handwerksbetrieb ausübt.
Auf der Seite der Handwerkskammer München, Link http://www.hwk-muenchen.de/74,0,svgoosearch.html?op=start können Sie nach Gutachtern für die Gewerke Sanitär, Heizung und Spenglerei suchen.
Weitere Informationen zu Gutachtern erhalten Sie telefonisch bei Frau Schaumann (HWK München) unter Tel.: 089/51 19 - 165.
