Neuerungen bei der Gesundheitsvorsorge für Auszubildende

Pflicht des Auszubildenden zur Vorlage eines negativen Covid-19-Tests nach Rückkehr aus Risikogebieten

Seit Anfang April greifen Regelungen, nach denen sich Personen, die aus dem Ausland einreisen, für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben müssen. Aktuell gilt die Quarantäne-Pflicht nur noch für Personen, die sich in einem Zeitraum von 14 Tagen vor der Einreise nach Bayern in einem sog. Risikogebiet aufgehalten haben. Zusätzlich zur bayerischen Einreise-Quarantäne gilt die gemäß Bundesverordnung angeordnete Testpflicht für Reisende aus Risikogebieten. Die hier genannten bayerischen Vorgaben gelten daneben aber fort. Ein nach der Bundesverordnung erfolgter negativer Test genügt allerdings auch den Anforderungen an eine Befreiung von der Quarantänepflicht nach der bayerischen Verordnung.

  • Die Quarantänepflicht für Einreisende aus internationalen Risikogebieten gilt unabhängig von der Dauer ihres Aufenthaltes in diesen Gebieten. Welche Länder oder Regionen zum Zeitpunkt der Einreise nach Bayern als Risikogebiete gelten, wird vom Robert Koch-Institut ausgewiesen und laufend aktualisiert. Die Liste dieser Staaten finden Sie hier.
  • Im Falle einer erforderlichen Quarantäne müssen sich die betroffenen Personen für einen Zeitraum von 14 Tagen in häusliche Quarantäne begeben. Dieser Zeitraum beginnt mit der Einreise nach Bayern. Die Zeitspanne zwischen dem Verlassen des Risikogebietes und der Einreise nach Bayern wird auf diese 14 Tage nicht angerechnet.
  • Die Betroffenen müssen nach ihrer Einreise unverzüglich und eigeninitiativ die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt bzw. für die LHM Referat für Gesundheit und Umwelt/Gesundheitsamt) informieren. Darüber hinaus muss eine zusätzliche Information erfolgen, wenn während der Quarantäne Symptome einer Erkrankung mit COVID-19 auftreten.
  • Liegt bei der Einreise ein negativer, ärztlich bestätigter molekularbiologischer Corona-Test vor, der nicht älter als 48 Stunden ist, entfällt die Quarantäne-Pflicht. Der Test und die ärztliche Bestätigung müssen in Deutsch oder Englisch vorliegen und in einem EU-Staat beziehungsweise in einem Staat mit vom Robert Koch-Institut anerkannten Qualitätsstandards durchgeführt worden sein. Die Liste dieser Staaten finden Sie hier.

Arbeitsrechtliche Folgen: Bei Quarantäne nach einer privaten Reise wäre zunächst zu prüfen, ob § 616 BGB Anwendung findet. Wurde die Reise allerdings bereits in Kenntnis der Quarantänebestimmungen angetreten, dürfte hierin ein Verschulden des Arbeitnehmers liegen, das den Anspruch nach § 616 BGB ausschließt. Besteht kein Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber, könnte gegebenenfalls ein  Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG gegen den Staat greifen. Dies ist aber noch nicht abschließend geklärt und es gibt teilweise anderslautende Informationen der zuständigen Bezirksregierungen. Ggf. könnten auch die Behörden die Entschädigung verweigern, wenn die Reise bereits in Kenntnis der drohenden Quarantäne angetreten wurde. Wurde das Urlaubsziel während der Reise zum Risikogebiet erklärt, muss der Lohn auch während der Quarantäne weitergezahlt werden.

Masernimpfpflicht von Auszubildenden für die Berufsschule

Seit dem 1. März 2020 gilt bundesweit das Masernschutzgesetz. Danach müssen Personen, die nach 1970 geboren wurden, einen entsprechenden Impfschutz nachweisen. Betroffen von dieser Regelung sind alle Auszubildende, die zum Schuljahr 2020/2021 in Bayern an einer Berufsschule aufgenommen werden möchten. Danach sind die Auszubildenden verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis bei der Berufsschule vorzulegen. Das gilt auch für die Auszubildenden des 2. und 3. Lehrjahres. Unterschieden wird hinsichtlich der Aufnahme an der Berufsschule zwischen schulpflichtigen (bis einschließlich 21. Lebensjahr) und nicht schulpflichtigen Auszubildenden. Schulpflichtige Auszubildende werden an der Berufsschule aufgenommen, auch wenn kein Nachweis vorliegt. Nicht schulpflichtige Auszubildende hingegen dürfen bei fehlenden Nachweis nicht beschult werden. Für Auszubildende, die schon vor dem 01. März 2020 die Schule besucht haben, gilt eine Übergangsregelung für den Nachweis bis zum 31. Juli 2021.