Achtung: Neues vom Mindestlohn!

Jura Abschluss
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Seit 1. August 2015 gelten nach der neuen Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung vereinfachte Melde- und Aufzeichnungspflichten. Erfreulich ist, dass die neue Regelung die Betriebe entlastet, weil der bürokratische Aufwand reduziert wird:

  • Bisher mussten die Betriebe die Arbeitszeiten aller Arbeitnehmer dokumentieren, deren monatliches Bruttogehalt bei maximal 2.958 Euro lag – alles darüber war nicht dokumentationspflichtig. Diese Lohngrenze ist nun auf 2.000 Euro brutto im Monat heruntergesetzt. Wer mehr als 2.000 Euro brutto im Monat verdient, ist von der Arbeitszeit-Dokumentationspflicht befreit. Allerdings mit einer Einschränkung: Eine sogenannte zwölfmonatige Bewährungsfrist sieht vor, dass der Arbeitgeber (AG) einem Arbeitnehmer (AN) zwölf Monate lang nachweislich mindestens 2.000 Euro gezahlt haben muss. Für Arbeitsentgelte zwischen 2.000 und 2.958 Euro brutto im Monat müssen die Arbeitszeiten demnach über zwölf Monate dokumentiert sein oder dokumentiert werden, bevor der AN aus der Dokumentationspflicht herausfällt.
  • Der Zoll kontrolliert in Zukunft nicht mehr die Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz.
  • Die Dokumentationspflichten für enge Angehörige entfallen. Dazu zählen: Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder sowie Eltern des Arbeitgebers. Geschwister gehören nicht dazu!

Einen Gesamtüberblick zu der Thematik bietet der aktuelle Leitfaden des ZVSHK.