Corona-Krise: Erste wichtige Hinweise für unsere Mitgliedsbetriebe

Wohin wende ich mich bei Liquiditätsengpässen meines Betriebs in der aktuellen Situation?
MP Söder kündigte für die bayerische Wirtschaft ein Hilfspaket in Höhe von zehn Milliarden Euro an. Mit dem Schutzschirm soll die Wirtschaft geschützt werden, unter anderem gibt es spezielle Bürgschaftsrahmen und finanzielle Soforthilfen zwischen 5.000 und 30.000 Euro. Priorität habe derzeit der Erhalt der Liquidität von Unternehmen. Zudem soll es Steuerstundungen geben. Die Betriebe können sich auf der Webseite des Bayerischen Wirtschaftsministeriums unter Soforthilfe Corona informieren oder bei der Wirtschaftsförderung der Regierung von Oberbayern melden und dort im Schnellverfahren einen Antrag auf Unterstützung stellen.

Wo erhalte ich Anträge für Kurzarbeit?
Vor der Beantragung von Kurzarbeitergeld aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus müssen Betriebe die zuständige Agentur für Arbeit kontaktieren. Die Leistung muss wie sonst bei Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber beantragt werden. Eine Beantragung ist auch online möglich. Informationen rund um das Thema Corona-Virus bietet zudem eine von der Bundesagentur für Arbeit eingerichtete Hotline (0800 45555 20). Alle Informationen rund um das Kurzarbeitergeld finden Sie auch hier  sowie einen Erklärfilm „Antragsformular Kurzarbeitergeld“.

Was müssen meine Kundendienstmitarbeiter beachten?
Grundsätzlich ist folgendes zu beachten:

  • Im Vorfeld: Abfrage beim Kunden, ob Verdacht auf Infizierung mit dem Corona Virus besteht. Dies ist zulässig und widerspricht in diesem Fall nicht den Datenschutzrichtlinien;
  • Handlungsempfehlung beim Kunden: Der Monteur muss darauf achten, Abstand zum Kunden zu halten und den Kunden darauf hinzuweisen, dies ebenfalls zu beachten.
  • Vor Betreten des Hauses, sollte der Monteur Einmalhandschuhe tragen. Diese muss er nach Verlassen des Hauses des Kunden entsorgen und nicht damit zum nächsten Einsatz fahren.
  • Stehen keine Einmalhandschuhe zur Verfügung, dann sollten sich der Monteur mehrmals die Hände waschen.
  • Stehen keine Waschmöglichkeiten zur Verfügung, so helfen auch Feuchttücher.

Mehr Informationen finden Sie hier.

Was muss ich bei einem Notfalleinsatz bei einem mit dem Corona Virus infizierten Kunden beachten?
Wird bei einem Notfall, Wasserrohrbruch etc., der Auftrag von einer Person erteilt, die mutmaßlich an Corona infiziert ist, dann muss der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer darüber informieren, dass die Gefahr einer Corona-Infektion bei diesem Arbeitseinsatz gegeben ist. Die Arbeitnehmer haben dann das Recht, den Einsatz zu verweigern. Übernimmt ein Arbeitnehmer freiwillig den Einsatz, so hat der Arbeitgeber dann mit dem zuständigen Gesundheitsamt abzuklären, ob dieses den Einsatz freigibt. Falls das Gesundheitsamt den Einsatz freigibt, ist vor und nach dem Einsatz sicher zu stellen, dass alle notwendigen Hygienemaßnahmen bei dem Mitarbeiter bekannt sind, eingehalten und vom Arbeitgeber vorgehalten werden. Es dürfen nur solche Mitarbeiter eingesetzt werden, bei denen keine Vorschädigungen/Vorerkrankungen bekannt sind.

Was gilt bei Homeoffice?
In Zeiten wie diesen, sollte mit den Mitarbeitern eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Reden Sie miteinander. Grds. Hinweise: Sie sind als Unternehmer nicht berechtigt, Ihre Mitarbeiter zwangsweise zur Arbeit ins Home-Office zu schicken. Dies ist nur möglich, wenn eine entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung besteht. Bitte bedenken Sie in diesem Zusammenhang, dass eine Arbeit im Home-Office zahlreiche arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben unterliegt, darunter die Erstellung einer Gefährdungsanalyse in Bezug auf die Einrichtung eines Home-Office-Arbeitsplatzes.

Welche Hygienevorschriften muss ich als Arbeitgeber im Betrieb beachten?
Grundsätzlich gilt, dass Sie in Ihrem Unternehmen aufgrund der allgemeinen Fürsorgepflicht für einen möglichst geschützten Arbeitsplatz zu sorgen haben. Dazu zählt, dass Sie Ihren Mitarbeitern die Möglichkeit bieten, Hygienemaßnahmen zu ergreifen. Es sollten also in den Toiletten und Küchen immer ausreichend Seife, Handtücher und eventuell Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen.

Arbeitsbefreiung wegen Angst vor einer Ansteckung?
Allein die abstrakte Angst, sich auf dem Arbeitsweg oder bei der Arbeitsstelle anstecken zu können, befreit Arbeitnehmer nicht von der Arbeitspflicht. Es gilt in der aktuellen Situation aber das Gebot der Prävention. Besser so als eine Quarantäne des Betriebs zu riskieren.

Was ist zu tun, wenn mein Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt wird?
Wird lediglich ein einzelner Mitarbeiter aufgrund einer Infektion oder eines Infektionsverdachts nach dem Infektionsschutzgesetz unter Quarantäne gestellt, ohne dass es zu einer behördlich angeordneten Betriebsschließung kommt, so steht dem Arbeitnehmer ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz zu. Diesen Anspruch in Höhe des Netto-Arbeitsentgelts hat der Arbeitgeber für bis zu 6 Wochen auszuzahlen (§ 56 Infektionsschutzgesetz). Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet.

Was ist bei einer behördlichen Betriebsschließung zu beachten?
Sollte sich ein Mitarbeiter tatsächlich mit dem Corona Virus infiziert haben, so ist dies ein meldepflichtiges Ereignis, wobei die Meldepflicht bei dem feststellenden Arzt liegt. Für Ihren Betrieb droht eine vorläufige Betriebsschließung. Tritt dieser Fall ein, trifft Sie für alle Mitarbeiter für den gesamten Zeitraum der Betriebsschließung eine Entgeltfortzahlungspflicht; diese resultiert aus dem sogenannten Betriebsrisiko.

Erkrankung von Mitarbeitern an Corona Virus?
Sollte ein Mitarbeiter erkranken, gelten im Hinblick auf Fragen von Arbeitsbefreiung und Entgeltfortzahlung grundsätzlich die üblichen Regelungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), d.h. der Mitarbeiter hat Ihnen seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen und per Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Eine Entgeltfortzahlungspflicht besteht für sechs Wochen. Sollte eine meldepflichtige Erkrankung vorliegen, wird der Mitarbeiter Sie auch insofern zu informieren haben, wobei in diesem Fall ohnehin mit behördlichen Maßnahmen gerechnet werden kann.

Wie ist die gesetzliche Lage, wenn meine Mitarbeiter wegen Kinderbetreuung freigestellt werden müssen?
Im Falle der Schließung von Schulen, Kitas und dergleichen sind die Eltern nicht von der Arbeitspflicht befreit. Es liegt in deren Verantwortung, für eine anderweitige Betreuung der Kinder zu sorgen; im Regelfall wird man sich allerdings auf eine einvernehmliche Regelung einigen (kurzfristig Urlaub etc.). Anders liegt der Fall, wenn ein Kind (oder naher Angehöriger) erkrankt; dann liegt der Fall einer vorübergehenden Verhinderung i.S.d. § 616 BGB vor und der Mitarbeiter ist für eine angemessene Zeit von der Arbeitspflicht entschuldigt.

Urlaub/Überstundenabbau?
Es gelten keine besonderen Regelungen, d.h. grundsätzlich können Sie Ihre Mitarbeiter nicht zwangsweise in Urlaub schicken. Aber auch hier gilt aufgrund der Ausnahmesituation: „Reden Sie miteinander, finden Sie gemeinsame Lösungen“. Der Abbau von Überstunden kann jedoch grundsätzlich angewiesen werden, sofern keine abweichende vertragliche oder betriebliche Regelung (bspw. Betriebsvereinbarung) besteht. Allgemein gilt pragmatische Lösungen zu finden und nicht auf rechtliche Vorgaben zu beharren.

Was machen meine Marktpartner, wie z.B. Großhandel, Entsorgungsunternehmen?
Sie treffen eigene Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen ergreifen und situationsabhängig verschärfen. Bitte informieren Sie sich vorab, welche Beschränkungen bei Ihren Marktpartner aufgrund der Corona-Krise gelten. Uns sind Fälle bekannt, dass Monteure keinen Zutritt wie üblich erhalten haben.

Fragen Sie Ihre Innung, fragen Sie uns, wir sind für Sie da! Wir bündeln Ihre Fragen, beantworten Sie und stellen Sie allen Mitgliedern als Information und Handlungsempfehlungen in den folgenden Informationen zur Verfügung.

Noch mehr nützliche Informationen finden Sie bei unserem Zentralverband und beim handwerk magazin.