Corona-Krise: Neue aktuelle und wichtige Hinweise für Betriebe (zu den Ausgangsbeschränkungen)

Seit dem 21.03.2020, 0:00 Uhr, gilt die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. Diese hat Konsequenzen im beruflichen Alltag. Auch unser Netzwerk ist bemüht, ständig auf aktuelle Entwicklungen zu reagieren und Informationen zur Verfügung zu stellen. Viele nützliche Informationen stellt unser Zentralverband ZVSHK und unser Kooperationspartner das handwerk magazin zur Verfügung.

Gebündelt haben wir die wichtigsten Fragen unserer Mitgliedsbetriebe zusammengefasst, die sich aus der aktuellen Ausgangsbeschränkung ergeben.

Dürfen unsere Betriebe arbeiten?
Das Arbeiten im Betrieb oder auf der Baustelle wird grds. auch weiterhin möglich sein (Stand: 23.3.2020). Das bedeutet, dass vor allem dringend notwendige Arbeiten ausgeführt werden können und sollen. Aufträge, die auch noch zu einem viel späteren Zeitpunkt durchgeführt werden können, sollten dementsprechend verschoben werden. Die unaufschiebbaren Reparaturen in bzw. an Häusern (z. B. wenn es reinregnet, bei Rohrleitungsschäden, allg. Notdienste usw.) werden unabhängig von der Einordnung zur KRITIS möglich sein und müssen auch ausgeführt werden. Dabei sind aber wichtige (Hygiene-)Vorschriften zu beachten. Laut Allgemeinverfügung ist jeder angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist einen Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.“

Dürfen Handwerker noch zu ihren Kunden fahren?
Ja. Alle Fahrten zur Ausübung der beruflichen Tätigkeiten sind zulässig. Das bedeutet, dass alle handwerklichen Arbeiten beim Kunden weiterhin möglich sind. Die Handwerker sollten aber auf einen Sicherheitsabstand von 1,5 Metern zum Kunden achten, soweit möglich.

Dürfen Mitarbeiter noch zur Arbeit fahren?
Ja. Die Fahrt zur Arbeit dient der Ausübung der beruflichen Tätigkeit und ist daher weiterhin zulässig.

Ist ein „Passierschein“ notwendig?
Ein solcher ist nicht notwendig, aber empfehlenswert. Bei einer Kontrolle durch die Polizei muss es möglich sein, den triftigen Grund der Fahrt glaubhaft zu machen. Da hilft eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass der Mitarbeiter zur Arbeit oder etwa zu Baustelle fahren muss. Ein Musterschreiben bzw. eine Musterformulierung stellen Ihnen derzeit viele Institutionen zur Verfügung, so auch die SHK Innung München ihren Mitgliedern. Der Auftrag des Kunden ist ebenfalls ein geeigneter Nachweis.

Dürfen mehrere Mitarbeiter in einem Auto zur Baustelle fahren?
Auch hier gilt für die Mitarbeiter untereinander der Mindestabstand von 1,5 Metern. Dies wird wohl nur in größeren Transportern möglich sein, wenn diese mit wenigen Personen besetzt sind. Ansonsten sind getrennte Fahrten zu empfehlen.

Was müssen Handwerker beim Kunden oder auf der Baustelle beachten?
Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist auch gegenüber dem Kunden oder auch zwischen den Mitarbeitern einzuhalten, soweit dies möglich ist!

Was gilt für unsere Handwerksbetriebe mit systemrelevantem Handel (Betriebe mit Ladenverkauf)?
Kunden dürfen aus triftigem Grund das Haus verlassen. Das bedeutet, dass Kunden sog. systemrelevante Ware weiterhin einkaufen können. Beispielsweise ist eine Wasserarmatur systemrelevant. Händewaschen ist momentan besonders wichtig. Handwerksbetriebe mit Handel systemrelevanter Ware, dürfen ihren Handelsbereich auch öffnen.

Umfassende Informationen, Musterformulierungen und individuelle Beratung erhalten exklusiv unsere Mitgliedsbetriebe. Mitglieder-Hotline 089-72 44 197-111 oder schreiben Sie uns per Mail info@shk-innung-muenchen.de.