Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zulässig und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Nähere Informationen zur Einlegung von Rechtsbehelfen finden Sie hier.
Hat ein Auszubildender im Betrieb wie auch in der Berufsschule in den prüfungsrelevanten Bereichen sehr gute bis gute Leistungen erbracht, so kann schon ein halbes Jahr vor Ablauf der regulären Ausbildungszeit die vorzeitige Zulassung zur Prüfung beantragt werden. Der Notendurchschnitt in den prüfungsrelevanten Fächern der Berufsschule muss besser als 2,5 betragen. Der komplett ausgefüllte Antrag mit Unterschrift Ausbilder und Auszubildenden, sowie unterschriebene Einverständniserklärung des Klassenlehrers (Seite 2) ist mit dem letzten Berufsschuljahreszeugnis bzw. zum Schulhalbjahr mit schriftlichen Notennachweis bei der SHK Innung München einzureichen.
Der Antrag ist erst nach Ablegung der Gesellenprüfung Teil 1 zu stellen.
Für die Bearbeitung der Abkürzung vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung wird eine Gebühr erhoben. Diese basiert auf der aktuellen Gebührenordnung der Handwerkskammer für München und Oberbayern und wird dem Ausbildungsbetrieb in Rechnung gestellt.
Zur idealen Ergänzung in der Prüfungsvorbereitungszeit bieten sich unsere Übungstage an. Wir bieten für die Prüflinge eintägige Kurse an, um erlernte handwerkliche Fähigkeiten zu vertiefen. Bei diesem Angebot werden auch prüfungsrelevante Themen in Theorie und Praxis wiederholt. Fachliche Kompetenzen sollen noch einmal intensiv vermittelt werden, um den angehenden Gesellen eine größere Sicherheit für die Bewältigung der Prüfung zu geben. Weitere Informationen dazu und die Anmeldeformulare finden Sie hier.
Zum Selbststudium empfehlen wir das Arbeitsheft „Fit im Beruf“. Dieses gibt es für Anlagenmechaniker SHK sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Lernbücher enthalten ehemalige Prüfungsaufgaben mit Lösungen. Das Lernmaterial können Sie direkt über den Fachverband Bayern SHK bestellen.
Ergänzend dazu bietet sich zum Lernen während der Ausbildungszeit und vor den Gesellenprüfungen auch das digitale Azubi Lerntool an. Das SHK-Trainingsprogramm für Auszubildende enthält knapp 5.000 Aufgabenstellungen. Die Lizenz dazu können Sie ebenfalls direkt über den Fachverband SHK Bayern erwerben.
Begleitend während der Ausbildungszeit und zur Prüfungsvorbereitung empfehlen wir auch unsere LernApp „Videotutorials für Auszubildende und Junggesellen“. Die Auszubildenden im SHK- und Spengler-Handwerk können handwerkliche Arbeitstechniken in interaktiven Video-Tutorials eigenständig lernen. Es stehen Kurse in den Bereichen Elektrotechnik (u. a. Kabel abisolieren), Montagetechnik (u. a. Rohre biegen) oder Spenglerei (u. a. Hart- und Weichlöten) zur Verfügung, die wir kontinuierlich ausbauen. Mit einem Smartphone, Tablet oder VR-Brille führt die craftguide-App Schritt für Schritt durch einen visualisierten Arbeitsablauf. So können sich Auszubildende unabhängig von ihrem aktuellen Lernstand und Aufenthaltsort selbst weiterbilden und Inhalte wiederholen. Für die Mitgliedsbetriebe der SHK Innung München und ihrer Auszubildenden ist die Nutzung der craftguide-App kostenfrei. Einfach registrieren und loslegen.
Eine nicht bestandene Gesellenprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 31 Abs. 1 Satz 2 HwO). Die Wiederholungsprüfung ist zum jeweils nächsten Prüfungszeitraum (Sommer und Winter) möglich. Die Anmeldung muss per Anmeldeformular erfolgen. Anmeldetermin zur Wiederholungsprüfung ist spätestens für die Sommerprüfung der 1. März und zur Winterprüfung spätestens der 1. September des jeweiligen Jahres. Die Prüflinge können Ihre Ausbildung parallel dazu beim Ausbildungsbetrieb um weitere 6 Monate verlängern (Anspruch besteht für maximal für 12 Monate). Die Verlängerung berechtigt die Prüflinge zudem, sich wieder bei der Berufsschule anzumelden, um weiter den Blockunterricht zu besuchen (besonders sinnvoll, wenn die Theorie wiederholt werden muss).
Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
Im Einvernehmen mit der Ausbildungsstätte können Auszubildende von der Berufsschule unter bestimmten Voraussetzungen von der Teilnahme am Berufsschulunterricht in einzelnen Fächern befreit werden. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, kann ausschließlich die Berufsschule feststellen. Eine Berufsschulbefreiung bedeutet allerdings nicht eine Prüfungsbefreiung.
Lediglich Umschüler, die bereits erfolgreich eine Ausbildung absolviert haben und das Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde dabei mit mindestens ausreichend ablegten, können sich von der erneuten Prüfung in dem Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde per Antrag befreien. Die vorangegangene Prüfung muss dazu allerdings innerhalb von 10 Jahren, gerechnet von der letzten Prüfung, abgelegt worden sein.
Die Ausbildungsverordnungen sehen vor, dass schriftliche Ausbildungsnachweise zu führen sind. Die geführten Ausbildungsnachweise sind Zulassungsvoraussetzung zur Gesellenprüfung.
Informationen und Richtlinien zur Führung der Ausbildungsnachweise finden Sie hier.
Einen Ausbildungsordner mit integrierter Wochenvorlage für den Ausbildungsnachweis können Sie direkt über den Fachverband Bayern SHK bestellen.
Für die Erstellung von komplett digitalen Ausbildungsnachweisen mit Prozessführung empfehlen wir das Online-Berichtsheft, kurz: Blok oder das Azubiheft.
Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Beeinträchtigungen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter.
Betroffene Personen beantragen den Nachteilsausgleich direkt bei uns als zuständige Körperschaft. Idealerweise reichen Sie den Antrag schriftlich ein. Die Art der Beeinträchtigung ist spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (Anmeldung) nachzuweisen.
Die im Antrag geltend gemachte Behinderung oder Beeinträchtigung sind durch ein aktuelles fachärztliches Attest, Stellungnahmen und/oder differenzierte Befunde amtlicher Stellen nachzuweisen. Zusätzlich müssen die Auswirkungen des Nachteils auf das Ablegen der Prüfung ersichtlich sein.
Hinweis: Schwangerschaften, vorübergehende Erkrankungen/Verletzungen oder schlechte deutsche Sprachkenntnisse fallen nicht (!) unter die Ausgleichsregelung des § 65 Abs. 1 BBiG bzw. § 42 l Abs. 1 HwO.
Der Begriff „Externenprüfung“ besagt, dass Personen in besonderen Fällen als externe Teilnehmer zur regulären Gesellenprüfung zugelassen werden können. Das heißt, sie haben dieselben Prüfungsanforderungen wie die Auszubildenden zu bewältigen. Im Gegensatz zu diesen haben sie dafür aber vorher keine klassische Ausbildung im dualen System durchlaufen, sondern die berufliche Handlungsfähigkeit auf andere Weise erworben.
Nach § 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz bzw. § 37 Abs. 2 Handwerksordnung besteht ein Rechtsanspruch auf Zulassung zur Gesellenprüfung, wenn die Person nachweist, dass sie mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Ist dieser Nachweis nicht möglich, kann eine Zulassung auch dann erfolgen, wenn auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die notwendige berufliche Handlungsfähigkeit erworben wurde.
Falls Sie Ihren Gesellenbrief oder Ihr Prüfungszeugnis verloren haben, können Sie eine gebührenpflichtige Zweitschrift beantragen. Bitte beachten Sie dabei, dass wir als Innung München lediglich eine Zweitschrift für Prüfung die bei uns, in München, abgelegt wurden erstellen können.
Antrag Ausfertigung Zweitschrift Gesellenbrief/Prüfungszeugnis:
Anmeldeformular zur Gesellenprüfung Teil 1 SHK für Anlagenmechaniker und Spengler
Anmeldeformular zur Gesellenprüfung Teil 2 SHK für Anlagenmechaniker und Spengler
Anmeldeformular zur Gesellenprüfung OL für Ofen- und Luftheizungsbauer
Anlage 1_Nachweis über die Führung des Ausbildungsnachweises
Anlage 2_Wahl des Einsatzgebietes für Anlagenmechaniker
Hinweise zur Prüfungsvorbereitung SHK für Anlagenmechaniker und Spengler
Ansprechpartner:

Margit Vollmer
Prüfungswesen
- Planung und Organisation der Gesellenprüfungen I+II
- Leistungswettbewerb
Telefon: 089 72 44 197-215
Fax: 089 72 44 197-299
E-Mail: m.vollmer@shk-innung-muenchen.de