Gesellenprüfung

Anlagenmechaniker

Spengler

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zulässig und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Nähere Informationen zur Einlegung von Rechtsbehelfen finden Sie hier.

Bei sehr guten bis guten Leistungen im Betrieb und in der Berufsschule in den prüfungsrelevanten Fächern kann die vorzeitige Zulassung zur Prüfung ein halbes Jahr vor Ablauf der regulären Ausbildungszeit beantragt werden. Der Notendurchschnitt in den prüfungsrelevanten Fächern der Berufsschule muss besser als 2,5 sein. Der vollständig ausgefüllte und vom Ausbildenden und Auszubildenden unterschriebene Antrag sowie die unterschriebene Einverständniserklärung des Klassenlehrers (Seite 2) sind zusammen mit dem letzten Berufsschuljahreszeugnis bzw. zum Schulhalbjahr mit schriftlichem Notennachweis bei der SHK Innung München einzureichen.

Der Antrag kann erst nach bestandener Gesellenprüfung Teil 1 gestellt werden. Das Antragsformular finden Sie hier.

Für die Bearbeitung des Antrags auf vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung wird eine Gebühr erhoben. Diese richtet sich nach der aktuellen Gebührenordnung der Handwerkskammer für München und Oberbayern und wird dem Ausbildungsbetrieb in Rechnung gestellt.

Eine ideale Ergänzung zur Prüfungsvorbereitung sind unsere Übungstage. Wir bieten den Prüflingen eintägige Kurse zur Vertiefung der erlernten handwerklichen Fertigkeiten an. Dabei werden prüfungsrelevante Themen in Theorie und Praxis wiederholt. Fachliche Fertigkeiten sollen noch einmal intensiv vermittelt werden, um den angehenden Gesellen mehr Sicherheit für die Bewältigung der Prüfung zu geben. Weitere Informationen und Anmeldeformulare finden Sie hier.

Für das Selbststudium empfehlen wir das Arbeitsbuch „Fit im Beruf“. Dieses gibt es für Anlagenmechaniker SHK und für Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Arbeitshefte enthalten ehemalige Prüfungsaufgaben mit Lösungen. Die Lernmaterialien können direkt beim Fachverband Bayern SHK bestellt werden.

Ergänzend dazu bietet sich für das Lernen während der Ausbildungszeit und vor der Gesellenprüfung das digitale Azubi Lerntool an. Das SHK-Lernprogramm für Auszubildende enthält fast 5.000 Aufgaben. Die Lizenz kann auch direkt beim Fachverband SHK Bayern erworben werden.

Eine nicht bestandene Gesellenprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 31 Abs. 1 Satz 2 HwO). Die Wiederholungsprüfung ist jeweils zum nächsten Prüfungstermin (Sommer und Winter) möglich. Die Anmeldung muss mit dem Anmeldeformular erfolgen. Anmeldeschluss für die Wiederholungsprüfung ist spätestens der 1. März für die Sommerprüfung und der 1. September für die Winterprüfung des jeweiligen Jahres. Die Prüflinge können parallel dazu ihre Ausbildung im Ausbildungsbetrieb um weitere 6 Monate verlängern (Anspruch besteht für maximal 12 Monate). Die Verlängerung berechtigt auch zur erneuten Anmeldung an der Berufsschule, um den Blockunterricht fortzusetzen (besonders sinnvoll, wenn die Theorie wiederholt werden muss).

Anmeldeformular Anlagenmechaniker

Anmeldeformular Spengler

Anmeldeformular Ofen- und Luftheizungsbauer

Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

Auszubildende können im Einvernehmen mit der Ausbildungsstätte unter bestimmten Voraussetzungen von der Teilnahme am Berufsschulunterricht in einzelnen Fächern befreit werden. Über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet allein die Berufsschule. Eine Befreiung vom Berufsschulunterricht bedeutet jedoch keine Befreiung von Prüfungen.

Nur Umschüler, die bereits eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und dabei das Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde mit mindestens ausreichend bewertet haben, können auf Antrag von der Wiederholungsprüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde befreit werden. Die vorangegangene Prüfung muss jedoch innerhalb von 10 Jahren nach der letzten Prüfung abgelegt worden sein.

Die Ausbildungsverordnungen sehen das Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen vor. Die geführten Ausbildungsnachweise sind Voraussetzung für die Zulassung zur Gesellenprüfung.
Informationen und Richtlinien zum Führen von Ausbildungsnachweisen finden Sie hier.

Ein Ausbildungsordner mit integrierter Wochenvorlage für den Ausbildungsnachweis kann direkt beim Fachverband Bayern SHK bestellt werden.

Für die Erstellung eines vollständig digitalen Ausbildungsnachweises mit Prozesssteuerung empfehlen wir das Online-Berichtsheft, kurz: Blok oder das Azubiheft.

Bei der Durchführung der Prüfung ist auf die besondere Situation von Menschen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter.

Betroffene beantragen den Nachteilsausgleich direkt bei uns als zuständige Stelle. Idealerweise stellen Sie den Antrag schriftlich. Die Art der Behinderung muss spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (Anmeldung) nachgewiesen werden.

Die im Antrag geltend gemachte Behinderung oder Beeinträchtigung ist durch ein aktuelles fachärztliches Attest, Stellungnahmen und/oder differenzierte Befunde amtlicher Stellen nachzuweisen. Außerdem müssen die Auswirkungen der Behinderung auf die Ablegung der Prüfung ersichtlich sein.

Hinweis: Schwangerschaft, vorübergehende Krankheit/Verletzung oder mangelnde Deutschkenntnisse fallen nicht (!) unter die Ausgleichsregelung des § 65 Abs. 1 BBiG bzw. § 42 l Abs. 1 HwO.

Der Begriff „Externenprüfung“ bedeutet, dass Personen in besonderen Fällen als externe Teilnehmer zur regulären Gesellenprüfung zugelassen werden können. Das heißt, sie müssen sich den gleichen Prüfungsanforderungen stellen wie die Auszubildenden. Im Gegensatz zu diesen haben sie jedoch zuvor keine klassische Ausbildung im dualen System durchlaufen, sondern die berufliche Handlungsfähigkeit auf andere Weise erworben.

Nach § 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz bzw. § 37 Abs. 2 Handwerksordnung besteht ein Rechtsanspruch auf Zulassung zur Gesellenprüfung, wenn der Antragsteller nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Ist dieser Nachweis nicht möglich, kann die Zulassung auch erfolgen, wenn auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die notwendige berufliche Handlungsfähigkeit erworben wurde.

Antrag Externenprüfung

Wenn Sie Ihren Gesellenbrief oder Ihr Prüfungszeugnis verloren haben, können Sie eine gebührenpflichtige Zweitschrift beantragen. Bitte beachten Sie, dass wir als Innung München nur Zweitschriften von Prüfungen ausstellen können, die bei uns in München abgelegt wurden.

Den Antrag auf Ausstellung einer Zweitschrift des Gesellenbriefes/Prüfungszeugnisses finden Sie hier:

Ansprechpartner:

Margit Vollmer
Prüfungswesen

Telefon: 089 72 44 197-215
Fax: 089 72 44 197-199
E-Mail: m.vollmer@shk-innung-muenchen.de