Häufige Fragen

Die Ausbildungsberufe Anlagenmechaniker/-in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, Spengler/-in (Klempner/-in) und Ofen- und Luftheizungsbauer/-in werden im dualen System ausgebildet. Das heißt, die Berufsausbildung der Jugendlichen erfolgt parallel an zwei Lernorten: in der Berufsschule und im Betrieb. Für unser Einzugsgebiet sind die  Städtische Berufsschule für das Spengler-Handwerk, Umwelt- und Versorgungstechnik München, die Adolf-Kolping-Berufsschule München, die Staatliche Berufsschule Dachau und die Staatliche Berufsschule Fürstenfeldbruck zuständig. Neben den beiden Ausbildungsorten Berufsschule und Betrieb nehmen die Auszubildenden an überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungen (kurz ÜLU-Lehrgänge) in der SHK-Innung München teil. Hier ergänzen wir das, was der Betrieb aus organisatorischen oder betrieblichen Gründen nicht vermitteln kann.

Nach dem Jugendschutzgesetz beträgt der Urlaubsanspruch für Auszubildende:

  • mindestens 25 Arbeitstage, wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist
  • mindestens 23 Arbeitstage, wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist
  • mindestens 21 Arbeitstage, wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist
  • mindestens 20 Arbeitstage, wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres bereits 18 Jahre alt ist

Urlaub ist während der Ausbildung grundsätzlich während der Ferienzeiten zu nehmen.

Ja, die Erhöhung der Ausbildungsvergütung nach einem guten oder sehr guten Teil 1 der Gesellenprüfung ist möglich. Für tarifgebundene Ausbildungsbetriebe ist dies verpflichtend. Auf freiwilliger Basis wird die Leistungsprämie von vielen Betrieben als Anerkennung der Leistung gewährt und auch von uns empfohlen.

Die tarifliche Leistungsprämie beträgt:

  • bei Note 1,0 – 2,0       Erhöhung der monatlichen Ausbildungsvergütung um 100,00 €
  • bei Note 2,0 – 3,0       Erhöhung der monatlichen Ausbildungsvergütung um   50,00 €

Vor Beginn der Ausbildung können der Ausbildungsbetrieb und der Auszubildende folgende Verkürzungen beantragen:

  • 6 Monate bei Mittlerer Reife
  • 12 Monate bei Abitur, bereits abgeschlossener Ausbildung, Alter (über 21 Jahre alt) -> in diesem Fall beginnt die Ausbildung bereits im 2. Lehrjahr

Während der Ausbildung kann der Ausbildungsbetrieb gemeinsam mit dem Auszubildenden die vorzeitige Zulassung für eine Prüfungsperiode beantragen:

  • Wenn der Notendurchschnitt in der Berufsschule besser als 2,5 ist, kann ein Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung (6 Monate vorab) gestellt werden. Dieser Antrag muss vom Ausbildungsbetrieb, der Berufsschule und der Innung unterschrieben werden.

Weitere Informationen zur Gesellenprüfung finden Sie auch hier.

  • Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten (Betrieb und Auszubildender) ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
  • Nach Ablauf der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe eines Grundes gekündigt werden.
  • Während der Ausbildung besteht auch die Möglichkeit, das Ausbildungsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen durch einen Aufhebungsvertrag zu beenden, d.h. hier können verschiedene Dinge individuell mit dem Betrieb vereinbart werden – z.B. eine kürzere Kündigungsfrist.
  • Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen!
  • Die Kündigung senden Sie bitte an die SHK Innung München.
  • Bitte informieren Sie auch die zuständige Berufsschule über die Kündigung.
  • Informationen, wo Sie ein Berichtsheft erhalten und wie es zu führen ist, finden Sie hier.
  • Bei Krankheit des Auszubildenden ist der Ausbildungsbetrieb unverzüglich zu benachrichtigen. Der Ausbildungsbetrieb muss die SHK Innung München per Mail über die Krankmeldung informieren. Bitte senden Sie die Mail an a.hoi-larsen@shk-innung-muenchen.de.
  • Bei mehr als 20% Fehlzeit (1 Tag bei einwöchigem Kurs bzw. 2 Tage bei zweiwöchigem Kurs) muss der Kurs wiederholt werden. Liegt keine ausreichende Entschuldigung vor (Krankmeldung, Gerichtsvorladung etc.), muss die Kursgebühr zuzüglich der Zuschüsse von Bund, Land und Europäischem Sozialfonds vom Betrieb bezahlt werden.
  • Aus versicherungstechnischen Gründen ist während des Kurses Arbeitskleidung zu tragen. Bei Nichtbeachtung wird der Auszubildende vom Kurs ausgeschlossen und die Kursgebühr ist vom Betrieb zu bezahlen.
  • Pünktliches Erscheinen ist – wie im Betrieb – oberstes Gebot. Wer zu spät kommt, hat unentschuldigte Fehlzeiten. Diese können auch dazu führen, dass Zuschüsse von Bund, Land und Europäischem Sozialfonds nicht gewährt werden und somit dem Ausbildungsbetrieb in Rechnung gestellt werden.
  • Bitte beachten Sie unseren Verhaltenskodex und die Haus- und Werkstattordnung.
  • Für die überbetrieblichen Lehrgänge gibt es keine festen Zeiten wie in der Berufsschule. Die Lehrgänge werden individuell geplant.
  • Jeder Auszubildende und jeder Ausbildungsbetrieb erhält in der Regel ca. 4-6 Wochen vor Kursbeginn ein Einladungsschreiben per E-Mail.
  • Es kann sein, dass einige Klassenkameraden aus der Berufsschule bereits einen Kurs besucht haben und andere nicht. Das liegt daran, dass die überbetrieblichen Kurse maximal 12-13 Teilnehmer haben, die Berufsschulklassen aber wesentlich größer sind.
  • Um Einladungen zu den Kursen zu erhalten, ist es wichtig, dass die SHK-Innung immer die aktuelle Anschrift und E-Mail-Adresse des Auszubildenden und des Ausbildungsbetriebes hat. Änderungen (z.B. bei Umzug) bitte daher immer umgehend der SHK Innung München mitteilen.

Bei Krankheit des Auszubildenden ist unverzüglich der Ausbildungsbetrieb zu informieren.

Der Ausbildungsbetrieb muss die SHK Innung München per Mail über die Krankmeldung informieren. Bitte senden Sie die E-Mail an a.hoi-larsen@shk-innung-muenchen.de.

  • Bei mehr als 20% Fehlzeit (1 Tag bei einwöchigen Kursen bzw. 2 Tage bei zweiwöchigen Kursen) muss der Kurs wiederholt werden.
  • Liegt keine ausreichende Entschuldigung vor (Krankmeldung, Gerichtsvorladung etc.), ist die Kursgebühr zuzüglich der Förderungen von Bund, Land und Europäischem Sozialfonds vom Betrieb zu bezahlen.
  • Die Rechnung wird nach Kursende erstellt und per Post oder E-Mail an den Betrieb geschickt.

Während der Ausbildung kann es immer wieder zu Sorgen und Problemen mit dem Azubi kommen. Wir lassen Sie damit nicht allein.

Wir empfehlen Ihnen bei Problemen mit Ihrem Auszubildenden die Mediation mit einem Profi. Florian Fell bietet als Diplom-Sozialpädagoge mit einer Zusatzausbildung als Mediator ein Vermittlungsgespräch bei festgefahrenen Konflikten und gravierenden Problemen zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden.

Den Kontakt zu Herrn Florian Fell vermittelt Frau Høi-Larsen, a.hoi-larsen@shk-innung-muenchen.de.

Mitgliedsbetriebe erhalten bei drohendem Ausbildungsabbruch das Mediationsangebot kostenfrei.
Bitte wenden Sie sich als Mitglied per E-Mail an Frau Petra Walter, p.walter@shk-innung-muenchen.de.

Rat und Hilfe für den Auszubildenden gibt es HIER.