Die Ausbildungen zum / zur Anlagenmechaniker / in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, Klempner / in (Spengler /in) und Ofen- und Luftheizungsbauer / in verlaufen im Dualen System. Das heißt, die berufliche Ausbildung Jugendlicher erfolgt parallel an zwei Lernorten: der Berufsschule und im Betrieb. Für unser Einzugsgebiet sind die städtische Berufsschule für das Spengler-Handwerk, Umwelt- und Versorgungstechnik München, die Adolf-Kolping-Berufsschule München, die staatliche Berufsschule Dachau und die staatliche Berufsschule Fürstenfeldbruck zuständig. Neben den beiden Ausbildungsorten Berufsschule und Betrieb nehmen Auszubildende an überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungen (kurz ÜLU-Kurse) in der SHK Innung München teil. Hier ergänzen wir, was der Betrieb aus organisatorischen bzw. betrieblichen Gründen nicht beibringen kann.
Gemäß Jugendschutzgesetz ist der Urlaubsanspruch für Azubis wie folgt:
- mind. 25 Arbeitstage, wenn der Azubi zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist
- mind. 23 Arbeitstage, wenn der Azubi zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist
- mind. 21 Arbeitstage, wenn der Azubi zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist
- mind. 20 Arbeitstage, wenn der Azubi zu Beginn des Kalenderjahres bereits 18 Jahre alt ist
Urlaub ist während der Ausbildung grundsätzlich während der Ferienzeiten zu nehmen.
Die aktuellen Tarife finden Sie unter https://www.shk-innung-muenchen.de/berufsbeschreibung/
Ja, die Erhöhung der Ausbildungsvergütung nach gutem bzw. sehr gutem Teil 1 der Gesellenprüfung ist möglich. Verpflichtend ist dies für tarifgebundene Ausbildungsbetriebe. Die Leistungsprämie wird von vielen Betrieb auch auf freiwilliger Basis zur Anerkennung der Leistung gewährt und von uns auch empfohlen.
Die tarifliche Leistungsprämie ist wie folgt:
- bei Note 1,0 – 2,0 Erhöhung der monatlichen Ausbildungsvergütung um 100,00 €
- bei Note 2,0 – 3,0 Erhöhung der monatlichen Ausbildungsvergütung um 50,00 €
Vor Beginn der Ausbildung kann der Ausbildungsbetrieb mit dem Auszubildenden folgende Verkürzungen beantragen:
- 6 Monate bei Mittlerer Reife
- 12 Monate bei Abitur, bereits abgeschlossener Ausbildung, Alter (über 21 Jahre alt) – hier beginnt die Ausbildung bereits im 2. Lehrjahr
Während der Ausbildung kann der Ausbildungsbetrieb mit dem Auszubildenden vorzeitige Zulassung um einen Prüfungszeitraum beantragen:
- wenn der Notendurchschnitt der Berufsschule besser als 2,5 ist, kann ein Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung (6 Monate) gestellt werden. Dieser Antrag muss vom Ausbildungsbetrieb, der Berufsschule und der Innung unterzeichnet werden.
Weitere Informationen rund um die Gesellenprüfung finden Sie auch hier.
- Während der Probezeit kann der Ausbildungsvertrag von beiden Seiten (Betrieb und Azubi) ohne Einhaltung einer Frist und ohne Nennung eines Grundes gekündigt werden.
- Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen und Angabe eines Grundes gekündigt werden.
- Während der Ausbildung besteht auch die Möglichkeit den Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen mit einem Aufhebungsvertrag zu beenden, d.h. hier können verschiedene Dinge individuell mit dem Betrieb vereinbart werden – z.B. kürzere Kündigungsfrist.
- Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen!
- Die Kündigung senden Sie bitte an die SHK Innung München.
- Bitte informieren Sie auch die entsprechende Berufsschule über die Kündigung.
- Im gesamten Gebäude der SHK gilt derzeit die 3G-Regelung und FFP2-Maskenpflicht – auch während des Unterrichts.
- Ungeimpfte müssen täglich einen zertifizierten Schnelltest (Apotheke, Testzentrum etc.) vorlegen. Ein selbst durchgeführter Schnelltest von zuhause ist nicht zulässig.
Bitte informieren Sie sich auch über grundsätzliche Regelungen bei der Bayerischen Staatsregierung.
- Bei Krankheit des Auszubildenden ist unverzüglich der Ausbildungsbetrieb zu informieren. Der Ausbildungsbetrieb muss der SHK Innung München per Mail eine Information über die Krankmeldung zuschicken. Bitte richten Sie Ihre Mail an a.hoi-larsen@shk-innung-muenchen.de.
- Bei mehr als 20 % Fehlzeit (1 Tag bei einwöchigem Kurs bzw. 2 Tage bei zweiwöchigem Kurs) muss der Kurs wiederholt werden. Liegt keine ausreichende Entschuldigung vor (Krankmeldung, Gerichtsvorladung etc.) muss die Kursgebühr zuzüglich der Zuschüsse von Bund, Land und Europäischem Sozialfonds vom Betrieb bezahlt werden.
- Arbeitskleidung ist während des Kurses aus versicherungstechnischen Gründen zu tragen. Bei Nichtbeachtung wird der Azubi vom Kurs verwiesen – die Kursgebühren sind vom Betrieb zu tragen.
- Pünktliches Erscheinen ist – wie im Betrieb auch – Grundsatz. Wer zu spät kommt, hat unentschuldigte Fehlzeiten. Diese können ebenfalls dazu führen, dass die Zuschüsse von Bund, Land und Europäischem Sozialfonds nicht gewährt werden und somit dem Ausbildungsbetrieb in Rechnung gestellt werden.
- Bitte beachten Sie unseren Verhaltenskodex und die Haus- und Werkstattordnung.
- Für die Überbetrieblichen Lehrgänge gibt es keine festgelegten Zeiten wie in der Berufsschule. Die Kurse werden individuell geplant.
- Jeder Azubi und Ausbildungsbetrieb erhält in der Regel ca. 4-6 Wochen vor Kursbeginn ein Einladungsschreiben per Mail.
- Es kann sein, dass einige Mitschüler der Berufsschule bereits einen Kurs besucht haben und die anderen nicht. Das liegt daran, dass die Teilnehmerzahl der überbetrieblichen Kurse bei max. 12-13 Teilnehmern liegt, die Klassen der Berufsschule jedoch wesentlich größer sind.
- Um Einladungen zu den Kursen zu erhalten ist es wichtig, dass der SHK-Innung immer die aktuelle Anschrift und Emailadresse des Auszubildenden und des Ausbildungsbetriebs vorliegt. Daher bitte jegliche Änderung (z. B. bei Umzug) immer gleich der SHK Innung München mitteilen.
Bei Krankheit des Auszubildenden ist unverzüglich der Ausbildungsbetrieb zu informieren.
Der Ausbildungsbetrieb muss der SHK Innung München per Mail eine Information über die Krankmeldung zuschicken. Bitte richten Sie Ihre Mail an a.hoi-larsen@shk-innung-muenchen.de.
- Bei mehr als 20 % Fehlzeit (1 Tag bei einwöchigem Kurs bzw. 2 Tage bei zweiwöchigem Kurs) muss der Kurs wiederholt werden.
- Liegt keine ausreichende Entschuldigung vor (Krankmeldung, Gerichtsvorladung etc.) muss die Kursgebühr zuzüglich der Zuschüsse von Bund, Land und Europäischem Sozialfonds vom Betrieb bezahlt werden.
- Die Rechnung wird nach Kursende erstellt und per Post bzw. Email an den Betrieb geschickt.
Während der Ausbildung kann es immer wieder zu Sorgen und Problemen mit dem Azubi kommen. Damit lassen wir Sie nicht alleine.
Wir empfehlen Ihnen bei Problemen mit Ihrem Auszubildenden die Mediation mit einem Profi. Florian Fell bietet als Diplom-Sozialpädagoge mit einer Zusatzausbildung als Mediator ein Vermittlungsgespräch bei festgefahrenen Konflikten und gravierenden Problemen zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden.
Den Kontakt zu Herrn Florian Fell vermittelt Frau Høi-Larsen, a.hoi-larsen@shk-innung-muenchen.de
Mitgliedsbetriebe erhalten bei drohendem Ausbildungsabbruch das Mediationsangebot kostenfrei.
Bitte wenden Sie sich als Mitglied per E-Mail an Frau Petra Walter, p.walter@shk-innung-muenchen.de
Rat und Hilfe für den Auszubildenden gibt es HIER.