Handlungsleitfaden zur 3G-Regelung am Arbeitsplatz – worauf müssen Betriebe achten

Um die vierte Corona-Welle zu brechen und das Gesundheitssystem vor dem Kollaps zu bewahren, haben sich Bundestag und Bundesrat letzte Woche auf ein geändertes Infektionsschutzgesetz (IfSG) geeinigt, das ab  24.11.2021 (Mittwoch), in Kraft getreten ist. Es wurde zudem vereinbart, das Gesetz nach drei Wochen zu überprüfen und gegebenenfalls nachzubessern. Die neuen Regelungen beinhalten arbeitsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Maßnahme, unter anderem „3G am Arbeitsplatz“.

Was bedeutet 3G am Arbeitsplatz?
Nach dem neuen § 28b IfSG gilt bundesweit eine 3G-Regelung am Arbeitsplatz unabhängig von Kennzahlen (Inzidenzwert, Krankenhausbelegung o. ä.). Konkret bedeutet diese Regelung, dass nur Geimpfte, Genesene und getestete Personen Arbeitsstätten betreten dürfen, wenn physischer Kontakt von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden kann (auch wenn es tatsächlich zu keinem direkten Körperkontakt kommt).

  • Wer muss die 3G-Regelung am Arbeitsplatz kontrollieren?
  • Mitarbeiter lässt sich impfen, ab wann entfällt die tägliche Testung?
  • Darf der Arbeitgeber den Impf-, Genesenen und Teststatus abfragen?
  • Was ist zu tun, wenn der Selbsttest positiv ist?
  • Ist die Testung innerhalb der Arbeitszeit vorzunehmen?
  • Was droht arbeitsrechtlich, wenn Beschäftigte keinen 3G-Nachweis vorlegen möchten?

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